Auf dem Site von Switch verbietet jedoch ein Hinweis ausdrücklich, die Datenbank für den Adressenhandel, für Werbung oder für elektronische Massenversände zu verwenden. Indem er sich an der an der Vermarktung der betroffenen Daten beteiligt hat, hat F.G. die formelle Ablehnung der Sitebetreiber gegenüber solchen Verwendungszwecken nicht respektiert. Das Beschaffen der auf der CD-ROM enthaltenen Daten ist deshalb rechtswidrig und deren Bearbeitung erfüllt den Grundsatz der Zweckbindungsprinzip nicht (Art. 4 Abs.1 und 3 DSG).