9. Es ist unbestritten, dass die Daten aus dem Internet beschafft worden sind, einem Medium, das allen zugänglich ist, die wie F.G. über einen Netzzugang verfügen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass über diese Daten uneingeschränkt verfügt werden kann. Die Anhörung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2001 hat ergeben, dass die Daten auf der CD-ROM mit Hilfe der Switch Domain-Namen-Datenbank beschafft worden sind. Dies geht auch aus den Briefen von F.G. hervor. Auf dem Site von Switch verbietet jedoch ein Hinweis ausdrücklich, die Datenbank für den Adressenhandel, für Werbung oder für elektronische Massenversände zu verwenden.