Verzeichnisse dieser Art seien zudem sehr leicht zu erstellen. Mit anderen Worten glaubt F.G., es handle sich beim vorliegenden Fall nicht um eine Verletzung der Persönlichkeit, da die betroffenen Personen die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt haben (Art. 12 Abs. 3 DSG).