5. Die Frage, ob F.G. an der Beschaffung der betroffenen Daten beteiligt war, ob er "Inhaber der Datensammlung" im Sinne von Artikel 8 DSG ist oder ob er als "Besitzer der Datensammlung" – ein Begriff, der übrigens im DSG nicht verwendet wird – bezeichnet werden soll, kann offen bleiben. Mit dem Import einer CD-ROM, die Personendaten enthält und mit der Aufbewahrung dieser CD-ROM im Hinblick auf ihre Vermarktung, bearbeitet F.G. Personendaten einer beträchtlichen Anzahl von Personen in der Schweiz. In Artikel 12 Absatz 1 DSG steht klar: "Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen."