4. Er weist eine Beteiligung an der Beschaffung der Personendaten, am Datenexport, am Betrieb der Suchmaschine sowie an der Werbung für dieses Produkt auf seinem Internetsite zurück. Diese Tätigkeiten seien ausschliesslich durch die X ausgeführt worden. F.G. schliesst daraus, dass er nicht als Inhaber oder als Besitzer der Datensammlung bezeichnet werden könne. Die Verantwortung für alle Massnahmen – auch den Stopp des Vertriebs der CD- ROM – liege ausschliesslich bei der X, der er im Übrigen alle Schreiben des EDSB weitergeleitet habe.