3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 bestreitet F.G., dass die fragliche Datenbearbeitung unter das DSG fällt. Er begründet seine Haltung damit, dass er nur an folgenden Tätigkeiten beteiligt war: • an der Programmierung der Indexierungssuchmaschine X mit dem Ziel, die Sites von Schweizer und europäischen Unternehmen durch Auflistung zu indexieren und zu klassifizieren;