Mit anderen Worten ist von einem "Systemfehler" im Sinne der genannten Bestimmung auch dann zu sprechen, "wenn die Bearbeitung von Daten inhaltlich rechtswidrig, d.h. die Bearbeitung als solche so angelegt ist, dass sie geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen." Die fragliche CD-ROM enthält Personendaten von rund 500'000 Personen in der Schweiz. Es handelt sich dabei um eine Bearbeitung von Personendaten, die geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Deshalb kann der EDSB dazu eine Empfehlung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 DSG abgeben.