Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat in ihrem Entscheid vom 21. November 1996 in Sachen Mietwesen (VPB 1998, 62.42B) festgestellt, "dass die Empfehlungsbefugnis des EDSB nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a DSG weiter zu interpretieren und nicht bloss auf Fehler von Informationssystemen der EDV zu beschränken sei." Mit anderen Worten ist von einem "Systemfehler" im Sinne der genannten Bestimmung auch dann zu sprechen, "wenn die Bearbeitung von Daten inhaltlich rechtswidrig, d.h. die Bearbeitung als solche so angelegt ist, dass sie geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen."