10. Mit den Schreiben vom 29. Mai und 1. Juni 2001 eröffnete der EDSB gegen F.G. eine Untersuchung im Sinne von Artikel 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Zu diesem Zweck forderte er ein Exemplar der CD-ROM an. Vorsorglich wurde F.G. ausserdem aufgefordert, seine CD-ROM nach Erhalt des zweiten Schreibens des EDSB und bis zur Klärung der Angelegenheit nicht mehr in Verkehr zu bringen.