{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20011128---CD-Rom-Bl_2001-11-28.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Rc0jQSmlsUqY/20011128%20-%20CD-Rom%20Black-%20Book.pdf", "Checksum": "d3ddc87a605c19be5188d7b872b7adc3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20011128 - CD-Rom Black- Book"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.11.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 28.11.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 28.11.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 28. 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Im Übrigen ist ein\nsolcher Roboter nicht hundertprozentig wirksam, auch wenn er programmiert worden ist. Ein\nautomatischer Filter funktioniert momentan noch nicht immer; man muss einen manuellen\nFilter einbauen, um sicherzustellen, dass alle Daten rechtmässig beschafft werden. Weiter ist\nes unwichtig, ob die Daten auch auf einem anderen Site (\"infoseek.org\") veröffentlicht sind\noder nicht. Es liegt an der Person, die Personendaten bearbeitet, selbst die Rechtmässigkeit\nder Bearbeitung zu überprüfen. Schliesslich verletzt eine solche Bearbeitung den Grundsatz\nvon Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Zweckbindungsprinzip (Art. 4 Abs. 2 und 3\nDSG).\n\n11. In beiden Fällen (Switch und D.R.) kann kein Rechtfertigungsgrund (Art. 12 Abs. 2 und Art.\n13 DSG) vorgebracht werden. Weder die Firma Switch – beziehungsweise die betroffenen in\nder Schweiz registrierten Personen – noch D.R. haben in die Bearbeitung der Daten\neingewilligt. Ebensowenig gibt es ein Gesetz oder ein überwiegendes öffentliches Interesse,\ndie eine Bearbeitung rechtfertigen würden (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 DSG). Schliesslich\nkann auch kein überwiegendes privates Interesse geltend gemacht werden; F.G. kann sich\ninsbesondere auf keine Vertragsverhandlungen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG) mit Switch oder\nD.R. und auf keinen gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Wettbewerb mit ihnen\n(Art. 13 Abs. 2 Bst. b DSG) berufen.\n\u0003 \u0003 page 6\n\n12. Der Vergleich mit anderen Produkten wie dem elektronischen Telefonbuch oder TwixTel ist\nzudem nicht stichhaltig. Diese Datenbanken wurden auf Grund von schon bestehenden\nVerträgen erstellt (Kundinnen und Kunden von Swisscom) und halten sich an die\nBestimmungen der Telekommunikationsgesetzgebung; sie respektieren insbesondere den\nWunsch von Personen, die keine Werbung erhalten möchten (mittels Kennzeichnung mit\neinem Stern), und die nicht wollen, dass ihre Daten veröffentlicht werden (via schwarze, rote,\ngrüne und weisse Listen). Das Beschaffen von Daten im Internet, deren Verwendung nicht\nwie in den beiden oben erwähnten Fällen (Switch und D.R.) eingeschränkt ist, ist im Übrigen\nrechtmässig (Art. 12 Abs. 3).\n\n13. Das Argument, wonach die Daten auf Grund des Prinzips \"opt-in\" beschafft worden sind, ist\nauch nicht stichhaltig. Bei der Beschaffung der Daten wurde nämlich von einem\nstillschweigenden Einverständnis ausgegangen. Dieses Vorgehen widerspricht sowohl dem\nGrundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG) als auch dem Grundsatz der\nRichtigkeit der Daten (Art. 5 Abs. 1 DSG), wonach sich alle, die Personendaten\nbearbeiten, über deren Richtigkeit vergewissern müssen. Zudem stellt das von der\n\"SwordLord-Foundation for new technology ethics\" in Auftrag gegebene Dokument\n\"Database Analysis Black Book 2000\" auf Seite 10 schwere Mängel bei der Datenrichtigkeit\nfest (85 Prozent der E-Mail-Adressen seien unbrauchbar), was ebenfalls einer Verletzung\nvon Artikel 5 DSG ist.\n\n14. Die Personen schliesslich, die sich nachträglich gegen eine Veröffentlichung und\nWeiterleitung ihrer Daten durch Verkauf der CD-ROM wehren, verfügen über mehrere\nRechte. So haben sie ein Auskunftsrecht (Art. 8 DSG). Artikel 8 Absatz 4 DSG sieht vor,\ndass eine Drittperson auskunftspflichtig ist, wenn sie den Inhaber der Datensammlung nicht\nbekannt gibt oder dieser nicht Wohnsitz in der Schweiz hat. Im vorliegenden Fall ist F.G.\nalso auskunftspflichtig. Die betroffenen Personen ihrerseits können verlangen, dass\nunrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG) und dass die Bearbeitung\neingestellt wird (Art. 15 DSG bzw. Art. 28-28l ZGB).\n\nIII. Auf Grund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte:\n\n1. Die Version 2000 der CD-ROM und alle eventuellen anderen Versionen, auf die der\nSachverhalt zutrifft werden nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr vertrieben.\n\n2. Die mit Hilfe der Switch Domain-Namen-Datenbank gesammelten Personendaten werden in\nder nächsten Version der CD-ROM nicht mehr enthalten sein.\n\n3. Die Personendaten von Personen, die ausdrücklich schriftlich oder mündlich darauf\nhingewiesen haben, dass sie keine Werbung wünschen, werden in der nächsten bereinigten\nVersion mit dem Vermerk \"Wünscht keine Werbung\" versehen. Dies gilt namentlich für die\nDaten von Personen, die sich mit einem Schreiben direkt an F.G. gewendet haben, die sich in\neine Robinson-Liste eingetragen haben, die bei der Swisscom die Verwendung eines\nSternchens vor ihrem Namen beantragt haben oder die mit einem klaren Hinweis auf ihrer\nInternetsite erklärt haben, dass sie keine Werbung wünschen.\n\n4. Die Personendaten von Personen, die deren Veröffentlichung ablehnen, erscheinen in der\nnächsten Version der CD-ROM nicht mehr.\n\n"}