6. Die X-Bank AG verkennt, dass das Transparenzprinzip als fundamentaler datenschutzrechtlicher Grundsatz nicht erst im Zeitpunkt einer allfällig verlangten Auskunftserteilung seine Wirkung zu entfalten hat, sondern bereits ab dem Moment der Aufnahme der Bearbeitung von Personendaten uneingeschränkt berücksichtigt werden muss. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte: 1. Die X-Bank AG übernimmt die unter Ziffer I.3. erwähnte Formulierung zur Datenbearbeitung für die Kontoeröffnungsanträge.