5. Zudem verstösst diese Formulierung auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Transparenzprinzip von Art. 4 Abs. 2 DSG. Demnach muss jede Form der Bearbeitung, also auch die Weitergabe von Personendaten nach Treu und Glauben erfolgen und für die betroffene Person erkennbar sein. Dass die X-Bank AG nicht gewillt ist, alle in Frage kommenden Datenempfänger bekannt zu geben, zeigt sich auch daran, dass sie sich bei der Offenlegung lediglich auf die im Geschäftsbericht der X-Group aufgeführten Gesellschaften beschränkt, andere Datenempfänger jedoch offenbar bewusst nicht bekannt geben möchte (s. o. Ziffer I.5.).