4. Ohne genaue Kenntnis der Datenempfänger ist es der betroffenen Person nicht möglich, frei zu entscheiden, ob und wem die Personendaten zugetragen werden sollen. Durch die generelle Umschreibung, gemäss welcher die Personendaten an eine für die betroffene Person unbestimmte Anzahl von Gesellschaften der X-Group weiter gegeben werden können, wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangiert.