3. Ausgehend vom verfassungsmässig garantierten Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung) muss jede Person die Herrschaft über die sie betreffenden Informationen ausüben und eine Bearbeitung dieser Daten durch Dritte einschränken können (informationelles Selbstbestimmungsrecht; vgl. BUNTSCHU, in Maurer/Vogt (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Art. 1, N 14 ff.).   3