a DSG weiter zu interpretieren und nicht bloss auf Fehler von Informationssystemen der EDV zu beschränken sei." Mit anderen Worten ist von einem "Systemfehler" im Sinne der genannten Bestimmung auch dann zu sprechen, "wenn die Bearbeitung von Daten inhaltlich rechtswidrig, d.h. die Bearbeitung als solche so angelegt ist, dass sie geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen." Eine Datenbeschaffung ohne Angaben über die geplanten möglichen, zukünftigen Datenempfänger ist geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen.