7. Die X-Bank AG führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2001 aus, dass der Halbsatz "... bezüglich des Aspekts der Transparenz nichts beizutragen vermag. Da der Kunde überdies klar darauf hingewiesen wird, dass er die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte jederzeit bei der Bank verlangen kann, ist der Bestimmung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Genüge getan." II. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung: