6. Weil dem EDSB erneut Kontoeröffnungsanträge mit dem ursprünglichen Text zur Datenbearbeitung vorgelegt worden sind, wandte er sich am 3. Mai 2001 wiederum an die X- Bank AG und wies bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin, dass der Verzicht auf eine Aufstellung aller zur X-Group gehörenden Gesellschaften nicht mit dem datenschutzrechtlichen Transparenzprinzip vereinbar sei.