Der Kunde ermächtigt die Bank, den Abschlussvermittler und dessen Arbeitgeber, beide ebenfalls dem Bankgeheimnis unterstellt, über die Kundendaten zu informieren. Der Kunde hat das Recht, bei der Bank über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte sowie eine Aufstellung der zur X-Group gehörende Gesellschaften zu verlangen. 4. Am 9. März 2001 intervenierte der EDSB erneut bei der X-Bank AG, weil diese noch immer Antragsformulare mit dem ursprünglichen Text zur Datenbearbeitung benützte, und bat   2