3. Erst nach mehreren Briefwechseln erklärte sich die X-Bank AG in einem Schreiben vom 25. Oktober 1999 bereit, den Forderungen des EDSB nachzukommen und die Rubrik Datenbearbeitung folgendermassen anzupassen: Der Kunde ermächtigt die Bank, Kundendaten zu bearbeiten und zum Zweck der vertieften Analyse der Kundenbedürfnisse und zur Verbesserung der Leistungserbringung an zur X-Group gehörende Gesellschaften zur Bearbeitung weiterzuleiten. Der Kunde ermächtigt die Bank, den Abschlussvermittler und dessen Arbeitgeber, beide ebenfalls dem Bankgeheimnis unterstellt, über die Kundendaten zu informieren.