{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010613---Weitergab_2001-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/trTm2FyJWd5U/20010613%20-%20Weitergabe%20von%20personendaten%20aus%20Kontoer%C3%B6ffnungsantr%C3%A4gen.pdf", "Checksum": "b40ba12d2e9ac4abed7680b2f91078a6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20010613 - Weitergabe von personendaten aus Kontoeröffnungsanträgen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.06.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.06.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.06.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Mietwesen (VPB 1996, 62.42B) festgestellt, \"dass die\nEmpfehlungsbefugnis des EDSB nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG weiter zu interpretieren und\nnicht bloss auf Fehler von Informationssystemen der EDV zu beschränken sei.\" Mit anderen\nWorten ist von einem \"Systemfehler\" im Sinne der genannten Bestimmung auch dann zu\nsprechen, \"wenn die Bearbeitung von Daten inhaltlich rechtswidrig, d.h. die Bearbeitung als\nsolche so angelegt ist, dass sie geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von\nPersonen zu verletzen.\" Eine Datenbeschaffung ohne Angaben über die geplanten möglichen,\nzukünftigen Datenempfänger ist geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von\nPersonen zu verletzen.\n\n3. Ausgehend vom verfassungsmässig garantierten Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer\npersönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung) muss jede Person die Herrschaft über\ndie sie betreffenden Informationen ausüben und eine Bearbeitung dieser Daten durch Dritte\neinschränken können (informationelles Selbstbestimmungsrecht; vgl. BUNTSCHU, in\nMaurer/Vogt (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Art. 1, N 14 ff.).\n\u0003 \u0003 3\u0003\n\n4. Ohne genaue Kenntnis der Datenempfänger ist es der betroffenen Person nicht möglich, frei\nzu entscheiden, ob und wem die Personendaten zugetragen werden sollen. Durch die\ngenerelle Umschreibung, gemäss welcher die Personendaten an eine für die betroffene\nPerson unbestimmte Anzahl von Gesellschaften der X-Group weiter gegeben werden\nkönnen, wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangiert.\n\n5. Zudem verstösst diese Formulierung auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und\ndas Transparenzprinzip von Art. 4 Abs. 2 DSG. Demnach muss jede Form der Bearbeitung,\nalso auch die Weitergabe von Personendaten nach Treu und Glauben erfolgen und für die\nbetroffene Person erkennbar sein. Dass die X-Bank AG nicht gewillt ist, alle in Frage\nkommenden Datenempfänger bekannt zu geben, zeigt sich auch daran, dass sie sich bei der\nOffenlegung lediglich auf die im Geschäftsbericht der X-Group aufgeführten Gesellschaften\nbeschränkt, andere Datenempfänger jedoch offenbar bewusst nicht bekannt geben möchte (s.\no. Ziffer I.5.).\n\n6. Die X-Bank AG verkennt, dass das Transparenzprinzip als fundamentaler\ndatenschutzrechtlicher Grundsatz nicht erst im Zeitpunkt einer allfällig verlangten\nAuskunftserteilung seine Wirkung zu entfalten hat, sondern bereits ab dem Moment der\nAufnahme der Bearbeitung von Personendaten uneingeschränkt berücksichtigt werden muss.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte:\n\n1. Die X-Bank AG übernimmt die unter Ziffer I.3. erwähnte Formulierung zur\nDatenbearbeitung für die Kontoeröffnungsanträge.\n\n2. Die X-Bank AG teilt dem Eidg. Datenschutzbeauftragten innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt\ndieser Empfehlung mit, ob sie die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese\nEmpfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der Eidg. Datenschutzbeauftragte die\nAngelegenheit der Eidg. Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.\n\n3. Diese Empfehlung wird der X-Bank AG mitgeteilt.\n\nDER EIDGENÖSSISCHE\nDATENSCHUTZBEAUFTRAGTE\nDer Beauftragte:\n\nO. Guntern\n"}