{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010613---Weitergab_2001-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/trTm2FyJWd5U/20010613%20-%20Weitergabe%20von%20personendaten%20aus%20Kontoer%C3%B6ffnungsantr%C3%A4gen.pdf", "Checksum": "b40ba12d2e9ac4abed7680b2f91078a6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20010613 - Weitergabe von personendaten aus Kontoeröffnungsanträgen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.06.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.06.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.06.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Die X-Bank AG bietet ihren Kundinnen und Kunden verschiedene Möglichkeiten zur\nKapitalanlage an. Die entsprechenden Kontoeröffnungsanträge enthalten u.a. eine Rubrik, die\nsich zur Datenbearbeitung durch die Bank äussert.\n\n2. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat bei der X-Bank AG wiederholt wegen der\nRubrik \"Datenbearbeitung\" interveniert. Dabei bemängelte er insbesondere, dass der Satz\n\"Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann jederzeit widerrufen werden\" von zahlreichen\nPersonen missverstanden werde und dass die Umschreibung \"zu der X-Group gehörende\nGesellschaften\" als mögliche Datenempfänger zu unbestimmt sei.\n\n3. Erst nach mehreren Briefwechseln erklärte sich die X-Bank AG in einem Schreiben vom 25.\nOktober 1999 bereit, den Forderungen des EDSB nachzukommen und die Rubrik\nDatenbearbeitung folgendermassen anzupassen:\nDer Kunde ermächtigt die Bank, Kundendaten zu bearbeiten und zum Zweck der\nvertieften Analyse der Kundenbedürfnisse und zur Verbesserung der Leistungserbringung\nan zur X-Group gehörende Gesellschaften zur Bearbeitung weiterzuleiten. Der Kunde\nermächtigt die Bank, den Abschlussvermittler und dessen Arbeitgeber, beide ebenfalls\ndem Bankgeheimnis unterstellt, über die Kundendaten zu informieren. Der Kunde hat das\nRecht, bei der Bank über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich\nvorgesehenen Auskünfte sowie eine Aufstellung der zur X-Group gehörende\nGesellschaften zu verlangen.\n\n4. Am 9. März 2001 intervenierte der EDSB erneut bei der X-Bank AG, weil diese noch immer\nAntragsformulare mit dem ursprünglichen Text zur Datenbearbeitung benützte, und bat\n\u0003 \u0003 2\u0003\n\ndarum, die von der Bank vorgeschlagene Textversion zur Datenbearbeitung doch endlich\nanzuwenden.\n\n5. Mit Schreiben vom 30. März 2001 bestätigte die X-Bank AG, dass künftig keine\nAntragsformulare mit der ursprünglichen Textversion mehr versandt würden. Gleichzeitig\nteilte sie dem EDSB auch mit, dass ab Mai 2001 der Halbsatz, wonach jeder Kunde das\nRecht habe, \"... eine Aufstellung der zur X-Group gehörenden Gesellschaften zu verlangen\",\nwieder gestrichen werde, weil \".... im übrigen lediglich die im Geschäftsbericht der X-Group\nund nicht generell alle Gruppengesellschaften bekannt gegeben werden können\".\n\n6. Weil dem EDSB erneut Kontoeröffnungsanträge mit dem ursprünglichen Text zur\nDatenbearbeitung vorgelegt worden sind, wandte er sich am 3. Mai 2001 wiederum an die X-\nBank AG und wies bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin, dass der Verzicht auf eine\nAufstellung aller zur X-Group gehörenden Gesellschaften nicht mit dem\ndatenschutzrechtlichen Transparenzprinzip vereinbar sei.\n\n7. Die X-Bank AG führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2001 aus, dass der Halbsatz\n\"... bezüglich des Aspekts der Transparenz nichts beizutragen vermag. Da der Kunde\nüberdies klar darauf hingewiesen wird, dass er die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte\njederzeit bei der Bank verlangen kann, ist der Bestimmung von Art. 8 des Bundesgesetzes\nüber den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Genüge getan.\"\n\nII. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n1. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) regelt unter anderem die\nBearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen (Art. 2\nAbs. 1 DSG). Die Bekanntgabe von Daten im Zusammenhang mit Anlageanträgen stellt eine\nBearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. e DSG dar. Die X-Bank AG ist eine\nprivate Person und fällt daher unter die Bestimmungen des DSG (Art. 2 Abs. 1 DSG).\n\n"}