Dies ist bei Drogentests nicht der Fall, weshalb sie nicht mit der Pflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, begründet werden können. 8. Obwohl dem Arbeitgeber einer erweiterte Fürsorgepflicht gegenüber Lehrlingen obliegt, kann Letztere nicht als Rechtfertigungsgrund von Drogentests betrachtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es muss insbesondere eine Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Lehrlingsinteressen vorgenommen werden.