Drogen konsumieren) systematisch vor und auch während der Lehre mit Fragebögen und Urintests bearbeitet. 7. Drogentests können nicht mit dem Gesundheitsschutz gemäss Art. 328 OR und Art. 6 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) begründet werden. Die zu treffenden Massnahmen des Gesundheitsschutzes gemäss diesen Bestimmungen sind arbeitsbedingt und bewirken Änderungen im Arbeitsumfeld. Dies ist bei Drogentests nicht der Fall, weshalb sie nicht mit der Pflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, begründet werden können.