Weitergehende Gesundheitsdaten (z. B. die Angabe, ob das Drogentest bei einem Lehrling positiv ausgefallen ist) dürfen dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Vollmachten, die den Arzt in Zusammenhang mit Urintests vom Arztgeheimnis befreien sollten, sind nichtig. Es ist einzig der Fall denkbar, dass im Rahmen eines umfassenden Begleitprogramms des Arbeitgebers gewisse andere unabdingbare Informationen vom Arzt weitergegeben werden dürfen, sofern der betroffene Lehrling seine Einwilligung dazu gegeben hat. 6. Nicht zu vergessen ist auch die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag auf gegenseitiges Vertrauen beruht.