Von freier Einwilligung ist dann die Rede, wenn deren Verweigerung keine Folgen für den Lehrling hat. Dies ist im Drogenkonzept von X nicht der Fall, da die Verweigerung der Einwilligung Konsequenzen auf den Abschluss bzw. Weiterführung des Lehrvertrages hat. 5. Der Arzt ist aufgrund des Arztgeheimnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber nur einen ärztlichen Befund über die Eignung einer Person zur Besetzung einer bestimmten Lehrstelle bekannt zu geben („geeignet“ bzw. „nicht geeignet“). Weitergehende Gesundheitsdaten (z. B. die Angabe, ob das Drogentest bei einem Lehrling positiv ausgefallen ist) dürfen dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden.