Grundsätzlich gilt, dass die Vornahme von Drogentests ohne überwiegendes Sicherheitsinteresse einen unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeit des Lehrlings darstellt und auch nicht bei Einwilligung des Lehrlings gerechtfertigt ist. Die Einwilligung alleine würde ausnahmsweise dann einen genügenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Vornahme von Drogentests zugunsten des Lehrlings erfolgen würde. In solchen Fällen müsste die Einwilligung insbesondere frei sein. Von freier Einwilligung ist dann die Rede, wenn deren Verweigerung keine Folgen für den Lehrling hat.