4 Abs. 2 und 3 DSG). 3. Unverhältnismässig und unzweckmässig ist auch die Erhebung von Gesundheitsdaten anhand des Fragebogens „Ärztliche Eignungsuntersuchung für Lehrlinge“, da die meisten dadurch erhobenen Daten mit der Eignung des Lehrlings für das Arbeitsverhältnis oder mit der Durchführung des Lehrvertrages mit X in keinem Zusammenhang stehen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Fragebogen nicht von X selber entworfen worden ist.