X hat ein überwiegendes Sicherheitsinteresse nicht belegt. Sie stützt Ihre Argumentation vor allem auf die erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf die Drogenprävention und auf den Persönlichkeitsschutz. Schon aus diesem Grund sind die flächendeckenden Drogentests bei X unzulässig. Andere effiziente Sicherheitsvorkehren (z. B. ISO-Normen für die Gewährleistung der Produktqualität, Vorschriften der Arbeitssicherheit) können die Sicherheit ohne Eingriff in die besonders schützenswerte Gesundheitssphäre des Lehrlings gewährleisten (Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip, Art. 328b OR sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 DSG).