Nur ein gegenüber dem Persönlichkeitsschutz überwiegendes Sicherheitsinteresse, verbunden mit der Einwilligung des Lehrlings, kann einen Drogentest rechtfertigen. 2. Störend am Drogenkonzept von X ist zuerst das Fehlen eines überwiegenden Sicherheitsinteresses. Ein überwiegendes Sicherheitsinteresse ist bspw. dann gegeben, wenn die Verletzung einer Sicherheitsnorm zur Gefährdung des Lebens des Lehrlings oder von Dritten führen kann. Die Übertretung von Sicherheitsnormen z. B. im Bereich des Luft- und Zugsverkehrs kann zur Gefährdung des Lebens der Passagiere führen.