Ein Unternehmen ist demzufolge grundsätzlich berechtigt, Massnahmen zu treffen, um ihren Mitarbeitern und Lehrlingen die bestmöglichen Arbeitsbedingungen zu bieten (vgl. Art. 328 des Schweiz. Obligationenrechtes, OR, SR 220). Die ärztliche Massnahme der Urinanalyse stellt jedoch einen Eingriff in die Persönlichkeit der untersuchten Person dar und setzt das Bestehen eines überwiegenden Rechtfertigungsgrundes voraus. Nur ein gegenüber dem Persönlichkeitsschutz überwiegendes Sicherheitsinteresse, verbunden mit der Einwilligung des Lehrlings, kann einen Drogentest rechtfertigen.