Dabei wird sowohl der Gesundheitsschutz als auch die Obhutspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Lehrling als Rechtfertigungsgründe für Drogentests ausgeschlossen und das überwiegende Sicherheitsinteresse samt Einwilligung des Lehrlings als einzige Rechtfertigung solcher Tests betrachtet. 6. Nach Neubeurteilung der Fakten wird die Empfehlung vom 30. März 2000 durch die vorliegende Empfehlung ersetzt. Der EDSB zieht in Erwägung :