Wirtschaft, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Bundesamt für Justiz und dem EDSB selber, konnte X Ihre Argumente für die Durchführung von Drogentests nochmals darlegen. 5. Am 16. Februar 2001 hat die genannte Arbeitsgruppe das Bericht über Drogentests in der Lehre publiziert (vgl. Beilage). Dabei wird sowohl der Gesundheitsschutz als auch die Obhutspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Lehrling als Rechtfertigungsgründe für Drogentests ausgeschlossen und das überwiegende Sicherheitsinteresse samt Einwilligung des Lehrlings als einzige Rechtfertigung solcher Tests betrachtet.