X erörterte Ihren Standpunkt und ersuchte uns, die Empfehlung zurückzuziehen. Aufgrund der auseinandergehenden Auffassungen bezüglich der Zulässigkeit von Drogentests hielten wir an die Empfehlung fest, beschlossen aber zugleich, Letztere nicht vor Publikation eines „Berichtes über Drogentests in der Lehre“ einer im nachhinein eingesetzten Arbeitsgruppe vor der Eidg. Datenschutzkommission zu bringen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 X nachmals beim EDSB und hob die wichtigsten Punkten der gemeinsamen Diskussion nochmals hervor. 4. Im Rahmen eines Hearings der Arbeitsgruppe „Drogentests in der Lehre“, bestehend aus der Schweiz.