{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010222---Drogentes_2001-02-22.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TkCwAjduOUqm/20010222%20-%20Drogentests%20in%20der%20Lehre.pdf", "Checksum": "f33e214cdb0f624b3302ef2ae5a636e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20010222 - Drogentests in der Lehre"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 22.02.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 22.02.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 22.02.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 22. 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Grundsätzlich gilt, dass die Vornahme\nvon Drogentests ohne überwiegendes Sicherheitsinteresse einen unverhältnismässigen\nEingriff in die Persönlichkeit des Lehrlings darstellt und auch nicht bei Einwilligung des\nLehrlings gerechtfertigt ist. Die Einwilligung alleine würde ausnahmsweise dann einen\ngenügenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Vornahme von Drogentests\nzugunsten des Lehrlings erfolgen würde. In solchen Fällen müsste die Einwilligung\ninsbesondere frei sein. Von freier Einwilligung ist dann die Rede, wenn deren Verweigerung\nkeine Folgen für den Lehrling hat. Dies ist im Drogenkonzept von X nicht der Fall, da die\nVerweigerung der Einwilligung Konsequenzen auf den Abschluss bzw. Weiterführung des\nLehrvertrages hat.\n5. Der Arzt ist aufgrund des Arztgeheimnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber nur einen\närztlichen Befund über die Eignung einer Person zur Besetzung einer bestimmten Lehrstelle\nbekannt zu geben („geeignet“ bzw. „nicht geeignet“). Weitergehende Gesundheitsdaten (z.\nB. die Angabe, ob das Drogentest bei einem Lehrling positiv ausgefallen ist) dürfen dem\nArbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Vollmachten, die den Arzt in Zusammenhang\nmit Urintests vom Arztgeheimnis befreien sollten, sind nichtig. Es ist einzig der Fall denkbar,\ndass im Rahmen eines umfassenden Begleitprogramms des Arbeitgebers gewisse andere\nunabdingbare Informationen vom Arzt weitergegeben werden dürfen, sofern der betroffene\nLehrling seine Einwilligung dazu gegeben hat.\n6. Nicht zu vergessen ist auch die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag auf gegenseitiges Vertrauen\nberuht. Letzteres kann u. a. dadurch tangiert werden, dass der Arbeitgeber ohne jeglichen\nkonkreten Verdacht auf Drogenkonsum präventiv fahndet, indem er besonders\nschützenswerte Gesundheitsdaten über sämtliche Lehrlinge (auch diejenigen, die keine\nDrogen konsumieren) systematisch vor und auch während der Lehre mit Fragebögen und\nUrintests bearbeitet.\n7. Drogentests können nicht mit dem Gesundheitsschutz gemäss Art. 328 OR und Art. 6 des\nArbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) begründet werden. Die zu treffenden Massnahmen des\nGesundheitsschutzes gemäss diesen Bestimmungen sind arbeitsbedingt und bewirken\nÄnderungen im Arbeitsumfeld. Dies ist bei Drogentests nicht der Fall, weshalb sie nicht mit\nder Pflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, begründet\nwerden können.\n8. Obwohl dem Arbeitgeber einer erweiterte Fürsorgepflicht gegenüber Lehrlingen obliegt,\nkann Letztere nicht als Rechtfertigungsgrund von Drogentests betrachtet werden, wenn\nbestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es muss insbesondere eine Abwägung\nzwischen Arbeitgeber- und Lehrlingsinteressen vorgenommen werden. Bei dieser Abwägung\nhat der - im Lehrverhältnis besonders wichtige – Persönlichkeitsschutz des Lehrlings den\nVorrang und die Problematik des Drogenkonsums im Betrieb muss ganzheitlich betrachtet\nwerden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Aufmerksamkeit nicht auf die Drogen\nund Drogentests fokussiert, sondern konstruktive Hilfsmassnahmen anbietet und\nDrogenprävention betreibt. Drogentests sind Fahndungs- und\nPersonalbewirtschaftungsinstrumente, welche zur erweiterten Fürsorgepflicht des\nArbeitgebers gegenüber Lehrlingen nicht passt.\n4\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der EDSB:\n\n1. Die Drogentests bei X sind unverzüglich einzustellen.\n2. Die in Zusammenhang mit den Drogentests erhobenen Gesundheitsdaten sind zu vernichten.\n3. X meldet dem EDSB innert 15 Tagen seit Erhalt dieser Empfehlung, ob Sie die fraglichen\nGesundheitsdaten vernichtet hat und ob Sie auf die Urintests verzichten wird.\n\nEIDGENÖSSISCHER\nDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER\nDer Beauftragte:\n\nO. Guntern\n\nBeilage:\nKopie Bericht über Drogentests in der Lehre\n"}