{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010222---Drogentes_2001-02-22.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TkCwAjduOUqm/20010222%20-%20Drogentests%20in%20der%20Lehre.pdf", "Checksum": "f33e214cdb0f624b3302ef2ae5a636e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20010222 - Drogentests in der Lehre"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 22.02.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 22.02.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 22.02.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 22. 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Ein\nUnternehmen ist demzufolge grundsätzlich berechtigt, Massnahmen zu treffen, um ihren\nMitarbeitern und Lehrlingen die bestmöglichen Arbeitsbedingungen zu bieten (vgl. Art. 328\ndes Schweiz. Obligationenrechtes, OR, SR 220). Die ärztliche Massnahme der Urinanalyse\nstellt jedoch einen Eingriff in die Persönlichkeit der untersuchten Person dar und setzt das\nBestehen eines überwiegenden Rechtfertigungsgrundes voraus. Nur ein gegenüber dem\nPersönlichkeitsschutz überwiegendes Sicherheitsinteresse, verbunden mit der Einwilligung\ndes Lehrlings, kann einen Drogentest rechtfertigen.\n2. Störend am Drogenkonzept von X ist zuerst das Fehlen eines überwiegenden\nSicherheitsinteresses. Ein überwiegendes Sicherheitsinteresse ist bspw. dann gegeben, wenn\ndie Verletzung einer Sicherheitsnorm zur Gefährdung des Lebens des Lehrlings oder von\nDritten führen kann. Die Übertretung von Sicherheitsnormen z. B. im Bereich des Luft- und\nZugsverkehrs kann zur Gefährdung des Lebens der Passagiere führen. Zu denken ist auch an\nArbeiten auf dem Bau – wie Gerüstbau, Arbeiten auf Dächern oder bei Kranführern – und an\nden Umgang mit gefährlichen Stoffen. In solche Fällen können Drogentests, sofern sie nur\nstichprobenartig und im Rahmen eines bestimmten, im Arbeitsvertrag umschriebenen\nSicherheitsmassnahmenpakets vorgenommen werden – vom Arbeitgeber präventiv\nangeordnet werden. Flächendeckende Tests sind hingegen unverhältnismässig. X hat ein\nüberwiegendes Sicherheitsinteresse nicht belegt. Sie stützt Ihre Argumentation vor allem auf\ndie erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf die Drogenprävention und auf den\nPersönlichkeitsschutz. Schon aus diesem Grund sind die flächendeckenden Drogentests bei X\nunzulässig. Andere effiziente Sicherheitsvorkehren (z. B. ISO-Normen für die\nGewährleistung der Produktqualität, Vorschriften der Arbeitssicherheit) können die\nSicherheit ohne Eingriff in die besonders schützenswerte Gesundheitssphäre des Lehrlings\ngewährleisten (Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip, Art. 328b OR sowie\nArt. 4 Abs. 2 und 3 DSG).\n3. Unverhältnismässig und unzweckmässig ist auch die Erhebung von Gesundheitsdaten anhand\ndes Fragebogens „Ärztliche Eignungsuntersuchung für Lehrlinge“, da die meisten dadurch\nerhobenen Daten mit der Eignung des Lehrlings für das Arbeitsverhältnis oder mit der\nDurchführung des Lehrvertrages mit X in keinem Zusammenhang stehen. Daran vermag\nauch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Fragebogen nicht von X selber entworfen\nworden ist. Der Fragebogen wurde scheinbar für die Gesundheitsabklärung sämtlicher\nmöglichen Lehrverhältnisse konzipiert, ohne Berücksichtigung der Unterschiede zwischen\n3\n\n"}