{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010222---Drogentes_2001-02-22.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TkCwAjduOUqm/20010222%20-%20Drogentests%20in%20der%20Lehre.pdf", "Checksum": "f33e214cdb0f624b3302ef2ae5a636e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20010222 - Drogentests in der Lehre"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 22.02.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 22.02.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 22.02.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 22. 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Den entsprechenden Angaben zufolge führt die genannte Firma sowohl bei der\nRekrutierung als auch während der gesamten Lehre stichprobenartige Drogentests durch. Mit\nSchreiben vom 22. Dezember 1999 sind wir an die genannte Firma gelangt und haben von\nIhr die Beantwortung von Fragen in Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit von\nDrogentests verlangt. Wir haben uns insb. über Zweck, Freiwilligkeit, Testbedingungen,\ngesetzliche Grundlagen und Folgen der Verweigerung solcher Tests erkundigen wollen.\n2. Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 hat X zu den gestellten Fragen Stellung genommen. Das\nDrogenkonzept wird im wesentlichen mit dem Bestreben gerechtfertigt, den Auszubildenden\neine drogenfreie Lehrzeit anzubieten sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz an\nallen Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Die Drogentests finden bei der ärztlichen\nEignungsuntersuchung im Rahmen der Rekrutierung, bei Lehrbeginn sowie stichprobenartig\nwährend der ganzen Lehre statt. Ausserdem führt X aus, die Lehrlingen werden beim Antritt\nder Lehrstelle über die Drogentests informiert. Die Verweigerung eines Drogentests stellt an\nsich einen Verstoss gegen die vereinbarten Abmachungen dar. Bis heute sind keine\nTestsverweigerungen vorgekommen. Zum Schluss sichert X zu, dass Ihre Betriebsärzte dem\nArztgeheimnis unterstehen. Letztere dürfen einen positiven Befund eines Drogentests der\nLehrlingsleitung mitteilen.\n3. In der Folge fand eine Besprechung zwischen X und uns statt. X erörterte Ihren Standpunkt\nund ersuchte uns, die Empfehlung zurückzuziehen. Aufgrund der auseinandergehenden\nAuffassungen bezüglich der Zulässigkeit von Drogentests hielten wir an die Empfehlung\nfest, beschlossen aber zugleich, Letztere nicht vor Publikation eines „Berichtes über\nDrogentests in der Lehre“ einer im nachhinein eingesetzten Arbeitsgruppe vor der Eidg.\nDatenschutzkommission zu bringen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 X nachmals beim\nEDSB und hob die wichtigsten Punkten der gemeinsamen Diskussion nochmals hervor.\n4. Im Rahmen eines Hearings der Arbeitsgruppe „Drogentests in der Lehre“, bestehend aus der\nSchweiz. Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, dem Staatssekretariat für\n2\n\nWirtschaft, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Bundesamt für Justiz und dem EDSB\nselber, konnte X Ihre Argumente für die Durchführung von Drogentests nochmals darlegen.\n5. Am 16. Februar 2001 hat die genannte Arbeitsgruppe das Bericht über Drogentests in der\nLehre publiziert (vgl. Beilage). Dabei wird sowohl der Gesundheitsschutz als auch die\nObhutspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Lehrling als Rechtfertigungsgründe für\nDrogentests ausgeschlossen und das überwiegende Sicherheitsinteresse samt Einwilligung\ndes Lehrlings als einzige Rechtfertigung solcher Tests betrachtet.\n6. Nach Neubeurteilung der Fakten wird die Empfehlung vom 30. März 2000 durch die\nvorliegende Empfehlung ersetzt.\n\nDer EDSB zieht in Erwägung :\n\n"}