4. Die Schweizerische Post teilt dem Eidg. Datenschutzbeauftragten bis zum 23. März 2001 mit, ob sie diese Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der Eidg. Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt. 5. Diese Empfehlung wird gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG veröffentlicht. 6. Diese Empfehlung wird der Schweizerischen Post sowie dem Generalsekretariat des UVEK mitgeteilt.