Betreffend die Kostenlosigkeit der Ausübung der datenschutzrechtlichen Abwehrrechte siehe auch das Urteil der Eidg. Datenschutzkommission vom 12. März 1999 (ISDN-Rufnummerunterdrückung) in VPB 64.73. 4 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte: 1. Die Schweizerische Post passt die in II. 4.1. erwähnten missverständlichen Formulierungen (Formular 01 und dem dazugehörigen Merkblatt) im Sinne des Vorschlages des EDSB umgehend an.