{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010219---Nachsende_2001-02-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/sVBvdPiBcNbd/20010219%20-%20Nachsendeauftrag%20der%20Schweizerischen%20Post.pdf", "Checksum": "be128f053ddd7c198f121ba2850953dd"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["20010219 - Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.02.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.02.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.02.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. 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Deshalb muss «Darf dem\nAbsender, der noch über Ihre alte Adresse verfügt ...» z.B. durch «Darf einer Person, die\nüber Ihre alte Adresse verfügt ...» ersetzt werden.\n\nIm Merkblatt 212.09.1 zum Formular 01 wird unter «X Ja» erwähnt: «Ihre Adresse\nwird in keinem Fall an Dritte verkauft oder vermietet, sondern lediglich zur\nAktualisierung bestehender Adressdatenbanken verwendet». Unter «X Nein» steht: «Ihre\nAdresse wird nicht an Dritte weitergegeben». Diese Darstellung gibt dem Kunden den\nAnschein, die Auswahl habe einen Einfluss auf eine allfällige Bekanntgabe an Dritte,\ndie nicht über die alte Adresse verfügen. Wie die Schweizerischen Post dem EDSB\nversichert hat, findet weder bei «X Ja» noch bei «X Nein» eine Weitergabe an Dritte\nstatt. Der Eindruck, dass die Post mit verwirrlichen Formulierungen versucht, den\nKunden zum Ankreuzen des «X Ja» zu bewegen, kann nicht ganz von der Hand\ngewiesen werden. Daher muss eine verständliche Aussage (z.B. «Einer Person, die nicht\nüber Ihre alte Adresse verfügt, geben wir keine Ihrer Adressen bekannt») in den ersten\nAbschnitt des Merkblattes (gültig für «X Ja» und «X Nein») eingefügt werden.\nAussagen über Weitergabe, Verkauf oder Vermietung unter den Titeln «X Ja» und «X\nNein» sind zu streichen.\n\n4.2. Die Preisdifferenz zwischen den zwei Varianten (Zustimmung oder Untersagung der\nAdressaktualisierung für Dritte) ist derart hoch, dass sie das informationelle\nSelbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen verletzt. Um die freie Entscheidung\nder Postkundinnen und –kunden nicht zu beeinflussen, wäre es anzustreben, dass beide\nVarianten gleich viel kosten. Wer eine Adressaktualisierung für Dritte untersagt, wird\ndie meisten regelmässigen Absender direkt über seine neue Adresse informieren.\nTrotzdem wird in den meisten Fällen die Anzahl der fehlgeleiteten Sendungen höher\nsein und damit auch höhere Kosten für die Post verursachen. Daher kommt ein\nmoderater Preisunterschied in Frage, konkret akzeptiert der EDSB maximal die\nErhebung des doppelten Preises, falls die Adressaktualisierung für Dritte nicht\nakzeptiert wird. Beispielsweise (pro Jahr) Fr. 10.- mit Aktualisierung für Dritte und Fr.\n20.- ohne Aktualisierung für Dritte.\n\nDer EDSB weist zusätzlich darauf hin, dass es aus der Sicht des Datenschutzes\nwünschbar wäre, die Untersagung einer Datenbearbeitung (Ausübung des\ndatenschutzrechtlichen Abwehrrechtes) kostenlos anzubieten, wie dies beispielsweise\ndie Deutsche Post AG tut (kostenlose ähnliche Nachsendedienstleistung, mit oder ohne\nUntersagung einer Adressaktualisierung). Betreffend die Kostenlosigkeit der Ausübung\nder datenschutzrechtlichen Abwehrrechte siehe auch das Urteil der Eidg.\nDatenschutzkommission vom 12. März 1999 (ISDN-Rufnummerunterdrückung) in VPB\n64.73.\n4\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte:\n\n1. Die Schweizerische Post passt die in II. 4.1. erwähnten missverständlichen Formulierungen\n(Formular 01 und dem dazugehörigen Merkblatt) im Sinne des Vorschlages des EDSB\numgehend an.\n\n2. Die Schweizerische Post ändert Ihre Tarife folgendermassen: Kundinnen und Kunden, die\neine Adressaktualisierung für Dritte untersagen, bezahlen für den Nachsendeauftrag für\ndieselbe Zeitspanne maximal den doppelten Preis gegenüber denjenigen, welche die\nAdressaktualisierung für Dritte erlauben.\n\n3. Denjenigen Kundinnen und Kunden, die seit dem 1. Januar 2001 einen Nachsendeauftrag\nohne Adressaktualisierung erteilt haben, ist der zuviel bezahlte Betrag zurückzuerstatten.\n\n4. Die Schweizerische Post teilt dem Eidg. Datenschutzbeauftragten bis zum 23. März 2001\nmit, ob sie diese Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt\noder abgelehnt, so kann der Eidg. Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit dem Eidg.\nDepartement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid\nvorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt.\n\n5. Diese Empfehlung wird gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG veröffentlicht.\n\n6. Diese Empfehlung wird der Schweizerischen Post sowie dem Generalsekretariat des UVEK\nmitgeteilt.\n\nDER EIDGENÖSSISCHE\nDATENSCHUTZBEAUFTRAGTE\nDer Beauftragte:\n\nO. Guntern\n\nKopie an:\nGeneralsekretariat UVEK, 3003 Bern (Art. 27 Abs. 4 DSG)\nA2001.02.13-0005 / 1999-00043\n"}