{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2001-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20010219---Nachsende_2001-02-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/sVBvdPiBcNbd/20010219%20-%20Nachsendeauftrag%20der%20Schweizerischen%20Post.pdf", "Checksum": "be128f053ddd7c198f121ba2850953dd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20010219 - Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.02.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.02.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.02.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. 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Nachsendeauftrag\n(Formular 01 «Nachsendeauftrag für Postsendungen / Wohnungswechsel») an. Nach einem\nWohnungswechsel werden die Postsendungen, die noch an die ehemalige Anschrift adressiert\nwerden, an das neue Domizil geleitet.\n\n2. Die Schweizerische Post bietet zusammen mit der Firma DCL Data Care AG einen\nAdressaktualisierungsdienst mit der Bezeichnung «MAT[CH]move» an. Mit Hilfe einer\nUmzugsdatenbank können Dritte ihre Adressbestände auf den neusten Stand bringen lassen.\nInsbesondere Firmen nutzen MAT[CH]move, um ihren Kundenstamm aktuell zu halten. Die\nAdressaktualisierung wird jedem Interessenten angeboten, unabhängig davon ob er eine\nPostsendung zu verschicken beabsichtigt.\n\n3. Die Umzugsdatenbank wird mit den Angaben des unter Punkt 1 genannten Formulars\ngespiesen, welches die Umziehenden ausfüllen.\n\n4. In den Formularen, die bis Ende 2000 verwendet wurden, war die Untersagungsmöglichkeit\nder Adressaktualisierung für Dritte nicht erwähnt. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDSB)\nhat bei der Schweizerische Post wiederholt in dieser Sache interveniert. Nach einer Anzahl\nvon Sitzungen und Briefwechseln mit der Schweizerischen Post, hat der EDSB am 10.\nNovember 2000 Änderungsvorschläge zu den Postformularentwürfen gemacht, die die Post\ndem EDSB am 2. November 2000 zugestellt hatte:\n\n«Wir schlagen Ihnen beispielsweise folgende Formulierung vor: Darf Ihre neue\nPostadresse einem Dritten, der bereits im Besitz Ihrer alten Adresse ist, zur Verfügung\ngestellt werden (Adressaktualisierung) ? Ja/Nein »\n2\n\nDer EDSB hat sich ebenfalls zu den Tarifen geäussert. Er verlangte, dass die Tarife die freie\nWahl der Kundinnen und Kunden, die Adressaktualisierung für die Dritte zu erlauben oder\nzu untersagen, nicht beeinflussen.\n\nAm 27. Dezember 2000 hat die Post dem EDSB die definitiven Formulare (gültig ab 1.\nJanuar 2001 / siehe Punkt 5 unten) zur Information zugestellt, die nur einen Teil der\nForderungen des EDSB berücksichtigen.\n\nAm 10. Januar 2001 hat der EDSB von der Post Erklärungen über noch hängige Punkte\nverlangt (Zugänglichmachung der Daten via das Internet-Portal «Yellowworld» der Post).\nDes Weiteren hat der EDSB erneut die unpräzisen Formulierungen des Formulars bzw. des\nMerkblattes kritisiert und Änderungsvorschläge gemacht.\n\nAm 23. Januar 2001 antwortete die Post dem EDSB, dass sichergestellt ist, dass inskünftig\nkeine Daten aus den Formularen via Yellowworld-E-Mailverzeichnis abrufbar sind. Zu den\nÄnderungsvorschlägen des EDSB schrieb die Post lediglich: «Ihre Vorschläge für eine\nÄnderung der Formulare und des Merkblattes werden wir bei der nächsten Auflage\neingehend prüfen und gegebenenfalls einfliessen lassen».\n\n5. Ab dem 1. Januar 2001 hat die Schweizerische Post ihr neues Formular eingeführt, das die\nUntersagungsmöglichkeit der Adressaktualisierung für Dritte wie folgt erwähnt: «Darf dem\nAbsender, der noch über Ihre alte Adresse verfügt, die neue Postadresse bekannt gegeben\nwerden ? o Ja o Nein».\n\n6. Kundinnen und Kunden, die «Ja» wählen, bezahlen den bisherigen Tarif von Fr. 10.- für die\nNachsendung der Post während eines Jahres. Wer «Nein» ankreuzt, also eine\nAdressaktualisierung für Dritte untersagt, hat einen erhöhten Tarif zu bezahlen, nämlich Fr.\n20.- pro Monat (also Fr. 240.- pro Jahr). Auf ein Jahr gerechnet entspricht dies dem\nvierundzwanzigfachen Preis (bzw. einer Steigerung um 2'300 % ).\n\nII. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n1. Die Adressaktualisierung stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des\nBundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dar, woraus sich\ndie Legitimation des EDSB zum Erlass einer Empfehlung gemäss Art. 27 Abs. 4 DSG ergibt.\n\n2. Gemäss Art. 13 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) gelten für das\nBearbeiten von Personendaten durch die Post die Artikel 12–15 DSG. Die Aufsicht richtet\nsich nach den Bestimmungen für Bundesorgane (Art. 23 Abs. 2 DSG).\n\n3. Ausgehend vom verfassungsmässig garantierten Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer\npersönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung) muss jede Person die Herrschaft über\ndie sie betreffenden Informationen ausüben und eine Bearbeitung dieser Daten durch Dritte\neinschränken können (informationelles Selbstbestimmungsrecht; vgl. BUNTSCHU, in\nMaurer/Vogt (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Art. 1, N 14 ff.)\n3\n\n4. Ohne transparente Information durch die Postformulare (inkl. Merkblätter) wird das\ninformationelle Selbstbestimmungsrecht tangiert. Die Tarife müssen so festgelegt sein, dass\nsie die freie Entscheidung der betroffenen Personen nicht beeinflussen. Daraus folgt:\n\n"}