Wird die Empfehlung abgelehnt oder stellt der Eidg. Datenschutzbeauftragte nach Ablauf der Frist fest, dass sie nicht eingehalten wird, so kann er die Angelegenheit gemäss Art. 29 DSG der Eidg. Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen. EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER EINSCHREIBEN