Ohne Rechtfertigungsgrund stellt eine solche Datenbekanntgabe im übrigen eine gravierende Verletzung des Berufsgeheimnisses seitens des Arbeitgebers dar. Die Behauptung der X, ein Datenaustausch zwischen ihr und dem Arbeitgeber finde nicht statt, mag zwar in der Tat richtig sein, sie ändert aber an der Tatsache nichts, dass bereits die technische Möglichkeit eines solchen Datenaustausches gesetzeswidrig ist. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte: