Für die Datenbearbeitung durch private Personen sind Rechtfertigungsgründe nötig (Art. 13 DSG). Weder die Einwilligung der betroffenen Personen, noch eine gesetzliche Grundlage, noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ist für den Datenaustausch zwischen Absenz-Datenbank und andere Datenbanken gegeben. Ohne Rechtfertigungsgrund stellt eine solche Datenbekanntgabe im übrigen eine gravierende Verletzung des Berufsgeheimnisses seitens des Arbeitgebers dar.