Gegen das Bestehen einer gesundheitspräventiven Wirkung der CD-ROM sprechen im übrigen auch die Erläuterungen im Booklett, wonach es sich bei der CD-ROM vielmehr um eine reine Absenzenkontrolle handelt. Fehlt bei einer Massnahme der Gesundheitsprävention die gesundheitspräventive Wirkung oder ist Erstere nicht mit dem übrigen Recht vereinbar, ist von ihrer Anwendung abzusehen (weil es u. E. nicht Aufgabe einer Gesundheitsorganisation ist, Absenzkontrollsysteme für Arbeitgeber zu schaffen), oder ist rechtskonform zu gestalten. 4. Für die Datenbearbeitung durch private Personen sind Rechtfertigungsgründe nötig (Art. 13 DSG).