Diskriminierungen, einen psychischen Druck auf die Arbeitnehmer ausüben, welcher mit dem ursprünglichen Zweck, nämlich der Gesundheitsprävention, in Widerspruch steht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Gesundheitsvorsorgeverordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) sind aber Überwachungssysteme so zu gestalten, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gegen das Bestehen einer gesundheitspräventiven Wirkung der CD-ROM sprechen im übrigen auch die Erläuterungen im Booklett, wonach es sich bei der CD-ROM vielmehr um eine reine Absenzenkontrolle handelt.