Arbeitsräume, Systeme und Maschinen sind so zu unterhalten, dass deren Benutzung keine Folgen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. Die Erfassung von Informationen über „Schwachstellen“ im Unternehmen (z. B. Luftzug, gefährliche Substanzen, Rauchen, schlechte Bildschirme, usw.) erfolgt anonym, aufgrund statistischer Angaben (Verhältnismässigkeitsprinzip, Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1, vgl. dazu auch die auf dem UVG basierende Richtlinie 6508 zur Sicherheits- und Gesundheitsprävention der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit).