Daraus können auch rassendiskriminierende Rückschlüsse gezogen werden. 3. Die CD-ROM ist auch als Massnahme der Gesundheitsprävention zu beanstanden. Wie wir es bereits in unserer Stellungnahme vom 31. August 2000 festgehalten haben, verpflichtet die Gesundheitsprävention (Art. 328 OR) den Arbeitgeber, Massnahmen zu treffen, um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorzubeugen. Arbeitsräume, Systeme und Maschinen sind so zu unterhalten, dass deren Benutzung keine Folgen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.