Die Behauptung der X, die fragliche Datenbearbeitung sei gegenüber gesundheitlich schwächeren Angestellten nicht diskriminierend, weil für solche Angestellten individuelle Krankheitsbudgets geschaffen werden können, widerspricht der in der Einführung des Bookletts zur CD-ROM festgehaltenen Zielsetzung der Reduktion der Absenzen. Die vorgesehene Datenbearbeitung ist aber auch deswegen unzulässig, weil Gesundheitsdaten mit weiteren besonders schützenswerten Personendaten wie die Nationalität kombiniert und verglichen werden können. Daraus können auch rassendiskriminierende Rückschlüsse gezogen werden.