Diese sind weder zur Schaffung von Massnahmen der Gesundheitsprävention noch zur Absenzenbewirtschaftung notwendig. Solche besonders schützenswerte Personendaten dürfen per Definition nur durch Personen bearbeitet werden, die dem Arztgeheimnis unterstehen. Einzelfallweise, sofern dies zur Abklärung einer speziellen Sachlage erforderlich ist, kann ein Arbeitgeber bzw. die Abteilung Sicherheits- und Gesundheitsprävention des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe Kenntnis über die Ursachen einer Krankheit einer bestimmten Person erlangen. Bagatellfälle (z. B. Grippe) werden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber meistens bekannt gegeben.