1. Bei der Datenbeschaffung ist der Arbeitgeber am Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip gebunden (Art. 328b OR). Die durch die fragliche CD-ROM erfassten Daten (u. a. Arztdiagnose, Arzttyp) stellen besonders schützenswerte Personendaten dar. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist es insb. unzulässig, dass der Arbeitgeber bzw. sein Personaldienst Arztdiagnosen systematisch erfasst. Diese sind weder zur Schaffung von Massnahmen der Gesundheitsprävention noch zur Absenzenbewirtschaftung notwendig.